Vortragsabend
Ruhestandsplanung: Vermögen steuerklug nutzen – und richtig vererben
Ein Abend über den Unterschied zwischen Altersvorsorge und Ruhestandsplanung – und darüber, wie man Vermögen im Ruhestand erhält, steuerklug nutzt und ohne Streit weitergibt.

Inhalt (8 Abschnitte)
- Altersvorsorge ist nicht dasselbe wie Ruhestandsplanung
- Der Liquiditätsbedarf ändert sich in Phasen
- Zuerst die „finanzielle Anamnese”
- Gefühlt gleich viel Rente – und trotzdem unterschiedliche Steuer
- Vorsorge treffen: Vollmacht, Patientenverfügung, Bestattungsverfügung
- Testament: die Erbengemeinschaft vermeiden
- Freibeträge nutzen – und steuerklug übertragen
- Die Einladung: eine ehrliche Anamnese
Am 12. November 2024 lud Finanzkonzept gemeinsam mit der Kanzlei Planaris zu einem Vortragsabend in die Gaststätte Der Florenberg in Pilgerzell bei Fulda. Ruhestandsplaner Burkard Neidert, Rechtsanwalt Dr. Markus Risse und Steuerberaterin Christin Tanz gaben einen Überblick darüber, was den Ruhestand finanziell, steuerlich und rechtlich wirklich trägt – vom Unterschied zwischen Altersvorsorge und Ruhestandsplanung über die Besteuerung von Renten bis zu Vorsorgevollmacht, Testament und der steuerklugen Übertragung von Vermögen.
Altersvorsorge ist nicht dasselbe wie Ruhestandsplanung
Altersvorsorge beginnt oft schon Mitte 20 oder 30: Man zahlt in die gesetzliche Rente ein, schließt Lebens- und Rentenversicherungen ab, bespart Depots, kauft Immobilien. Steuerlich geht es dabei vor allem darum, den Mitteleinsatz zu optimieren – etwa über Entgeltumwandlung, Sonderausgaben oder Abschreibungen.
In der Ruhestandsplanung kehrt sich die Frage um. Jetzt geht es darum, das aufgebaute Vermögen so zu verwenden, dass es erhalten bleibt, sich möglichst noch vermehrt und lange genug reicht. Zwei Kräfte machen das anspruchsvoll:
- Steigende Lebenserwartung: Sie wächst seit Jahren um etwa zwei bis drei Monate pro Jahr. Wer alt wird, braucht länger Kapital.
- Inflation: Das Vermögen braucht einen „Kapitalanlagemotor”, der nach Steuern und Inflation noch trägt.
Der Liquiditätsbedarf ändert sich in Phasen
Ruhestand ist nicht eine einzige Phase. Zu Beginn – im „aktiven Ruhestand” – wird viel unternommen und gereist, der Bedarf ist hoch. Später wird es oft ruhiger. Im hohen Alter kann er wieder steigen, etwa durch Pflege von Angehörigen oder eigenen Pflegebedarf.
Daraus folgt eine einfache, oft übersehene Regel: Die Mittel müssen im richtigen Moment auch verfügbar sein.
Wer 90 % des Vermögens in Immobilien investiert hat, ist vermutlich vermögend – aber nicht liquide.
Es braucht also einen Mix, der auf den wechselnden Liquiditätsbedarf eingehen kann.
Zuerst die „finanzielle Anamnese”
Fragt man Mandanten, wie es um ihre Altersversorgung steht, folgt oft ein Achselzucken: „Ich habe hier drei Ordner, aber was am Ende rauskommt, weiß ich eigentlich nicht.” Deshalb steht am Anfang eine Bestandsaufnahme – wie das Blutbild beim Arzt.
Bei dieser Versorgungsübersicht werden alle Bausteine zusammengeführt: gesetzliche Rente, Betriebsrenten, private Verträge, Mieteinnahmen, Depots. Ein Praxisbeispiel aus dem Vortrag – ein Unternehmer-Ehepaar, er 59, sie 52 – macht den Effekt greifbar:
- 6.720 € monatlich, rein nüchtern und ohne Abzüge gerechnet.
- 5.985 € nach Steuern – rund 700 € weniger.
- rund 4.100 € nach zusätzlich nur 2 % Inflation.
Zwischen der Ausgangszahl und dem, was real bleibt, liegen etwa 2.500 € im Monat. Genau diese ehrliche Standortbestimmung ist die Grundlage, um zu entscheiden: Wann kann man sich den Ruhestand erlauben – und wo lässt sich nachschärfen? Wie Sie Ihren realistischen monatlichen Finanzbedarf im Ruhestand selbst ermitteln, zeigt eine eigene Schritt-für-Schritt-Checkliste.
Gefühlt gleich viel Rente – und trotzdem unterschiedliche Steuer
Steuerberaterin Christin Tanz zeigte, warum die Netto-Betrachtung so wichtig ist: Jede Art von Ruhestandsgeld wird anders besteuert.
- Gesetzliche Rente: Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts und steigt Jahrgang für Jahrgang. Der einmal festgelegte steuerfreie Betrag bleibt in Euro fix – Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.
- Betriebs- und private Renten: Hier zählt der Ertragsanteil, abhängig vom Alter bei Rentenbeginn (mit 67 z. B. rund 17 %).
- Pensionen/Versorgungsbezüge: Sie werden über den Versorgungsfreibetrag entlastet, der bis 2058 auf null abschmilzt.
Das Fazit brachte die Referentin auf den Punkt: Sechs Rentner mit gefühlt gleicher Rente zahlen sehr unterschiedliche Steuern – je nach Art des Ruhestandsgeldes und Zeitpunkt des Renteneintritts. Wer das früh weiß, kann schon beim Ansparen die steuerlich sinnvolle Form wählen.
Vorsorge treffen: Vollmacht, Patientenverfügung, Bestattungsverfügung
Dr. Risse machte deutlich, dass Ruhestandsplanung auch heißt, den Ernstfall zu regeln. Der häufigste Irrtum: „Ich bin verheiratet, dann klappt das schon.” Tatsächlich ist der Ehepartner nicht automatisch bevollmächtigt.
Am Beispiel eines Schlaganfalls schilderte er, wie ohne Vorsorgevollmacht ein Amtsgericht einen Betreuer bestimmen muss – und sich Entscheidungen über Wochen hinziehen, während längst gehandelt werden müsste. Eine Vollmacht, auf einem gesunden Tag in wenigen Minuten aufgesetzt, hätte das verhindert.
Zwei weitere Dokumente gehören dazu:
- Patientenverfügung – sie legt fest, welche Behandlung man am Lebensende möchte, und entlastet die Angehörigen von einer kaum tragbaren Entscheidung.
- Bestattungsverfügung – zunehmend gefragt, weil es heute sehr unterschiedliche Bestattungsformen gibt; die Erben sind an die Festlegung gebunden.
Testament: die Erbengemeinschaft vermeiden
Rund drei Viertel der Menschen haben kein Testament – im Vertrauen darauf, dass „der Ehepartner sowieso alles erbt”. Das stimmt nicht: Ohne Testament entsteht eine Erbengemeinschaft, in der allen zunächst alles gemeinsam gehört und nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden wird.
Das Problem wird konkret, wenn im gemeinsamen Haus die Heizung ausfällt: Der überlebende Ehepartner muss sich mit den miterbenden Kindern abstimmen, statt frei entscheiden zu können. Noch schwieriger wird es bei kinderlosen Paaren, wenn Eltern oder Geschwister mit erben.
Mit warmen Händen haben Sie die Möglichkeit zu gestalten und Einfluss zu nehmen. Mit kalten Händen geht das nicht mehr – dann regelt es der Staat. Und damit aus Erben keine Scherben werden, ist es so wichtig, sich rechtzeitig Gedanken zu machen.
Meine EssenzBurkard Neidert · RuhestandsplanerEine gegenseitige Erbeinsetzung (beim späteren Übergang an die Kinder als Berliner Testament bekannt) verhindert die Erbengemeinschaft und sichert den überlebenden Partner ab. Bei Patchwork-Konstellationen ist allerdings genauer hinzusehen – hier passt das Standardmodell nicht immer. Die typischen Stolperfallen rund ums Testament fasst der Beitrag Richtig vererben: die 5 häufigsten Fehler zusammen.
Freibeträge nutzen – und steuerklug übertragen
Erbschaft- und Schenkungssteuer folgen denselben Freibeträgen, gestaffelt nach Nähe zum Erblasser:
- Ehegatte: 500.000 € (das selbstgenutzte Wohnhaus bleibt zusätzlich steuerfrei)
- je Kind: 400.000 € je Elternteil
- je Enkel: 200.000 €
Der entscheidende Hebel: Diese Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen. Wer mit 60 beginnt, kann sie bis 85 mehrfach ausschöpfen – etwa um Erbschaftsteuer zu senken, Pflegekosten vorzubeugen oder eine Immobilie nicht unter Zeitdruck verkaufen zu müssen.
Für die konkrete Umsetzung stellte Burkard Neidert versicherungsvertragliche Lösungen vor, die zwei Dinge verbinden:
- Steuervorteil: Bei einer Laufzeit ab zwölf Jahren und Auszahlung ab dem 62. Lebensjahr sind über das Halbeinkünfteverfahren nur 50 % der Erträge steuerpflichtig. Im Todesfall fließt die Leistung als einkommensteuerfreie Todesfallleistung – ohne dass Gewinne versteuert werden müssen.
- Vermögenskontrolle: Über eine Aufteilung (z. B. Kind 99 %, Elternteil 1 %) bleibt der Freibetrag genutzt, doch Auszahlungen müssen von beiden unterschrieben werden. So kann man zu Lebzeiten übertragen, ohne die Kontrolle vollständig aus der Hand zu geben.
Diese Bausteine spielen in der Praxis selten allein, sondern in einer sinnvollen Kombination zusammen – abgestimmt mit dem steuerlichen und rechtlichen Berater.
Die Einladung: eine ehrliche Anamnese
Der rote Faden des Abends: Ruhestandsplanung ist kein einzelnes Produkt, sondern eine Standortbestimmung, aus der die richtigen Schritte folgen. Oder in Burkard Neiderts Bild vom „Waschkorb”: Man bringt alle Unterlagen mit, und daraus entsteht die finanzielle Anamnese – gemeinsam mit steuerlichem und rechtlichem Berater. Wer rechtzeitig beginnt, gestaltet mit warmen Händen.